Entscheidungstext 4Ob104/89 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob104/89

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B***, Schischulunternehmer, Tauplitzalm 28, vertreten durch Dr. Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei Helmut H***, Gastwirt und Schischulunternehmer, Tauplitz 118, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Unterlassung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1989, GZ 6 R 73/89-41, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 8. Jänner 1989, GZ 4 Cg 282/88-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob104/89 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt die Schischule "Tauplitzalm-Ost", der Beklagte die an das Schischulgebiet des Klägers westlich angrenzende Schischule "Tauplitzalm-Mitte". In dem Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1986, 6-163 Hi 1/77-198...

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