Entscheidungstext 6Ob664/89 - Oberster Gerichtshof, 07 September 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob664/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Rainer B***, geboren am 30. Dezember 1970, Karin B***, geboren am 10. April 1973 und Doris B***, geboren am 23. März 1977, alle Schüler im Haushalt ihrer Mutter Waltraud B***, Angestellte, Wien 8., Albertgasse 13/2/19, und in der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche vertreten durch das zum besonderen Sachwalter bestellte Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk, wegen Bestimmung der vom Vater Walter Franz B***, Kellner, Wien 16., Ottakringerstraße 75/20, zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 1989, GZ. 43 R 366/89-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Mai 1989, GZ. 2 P 655/88-76, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob664/89 - Oberster Gerichtshof, 07 September 1989

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die drei Antragsteller haben als eheliche Kinder des Antragsgegners aus dessen dur...

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