Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander K*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25.Jänner 1989, GZ 27 U 1.035/88-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os96/89 - Oberster Gerichtshof, 05 September 1989
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Jänner 1989, GZ 27 U 1.035/88-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs. 4 JGG 1988.Gemäß den §§ 292, letzter Satz, 288...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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