Entscheidungstext 3Ob67/89 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob67/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B***, Schuhhändler, Rablstraße 3, 4600 Wels, vertreten durch Dr.Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei S*** IN W***, Ringstraße 27, 4600 Wels, vertreten durch Dr.Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwert S 1,110.596,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1989, GZ 5 R 100/88-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. April 1988, GZ 3 Cg 326/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob67/89 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.966,40 (darin S 3.161,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte S*** hatte im Ausgleich des Klägers eine Forderung von S 2,887.010,-- angemeldet. Am 24.Oktober 1985 eröffnete das Kreisgericht Wels zu S 75/85 über das Vermögen des Klägers den Anschlußkonkurs. Der Masseverwalter hat in der Prüfungstagsatzung am 19.Dezember 1985 die Forderung mit S 1,847.010,-- und nach einer Einschränkung der Anmeldung durch die beklagte S*** infolge von Zahlungseingängen auf restliche S 2,581.998,-- in der Prüfungstagsatzung am 24.Juli 1986 diese Forderung zur Gä...

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