Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Spedition Gesellschaft mbH, Mannheim, Güterhallenstraße 36, BRD, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer, Dr.Wolfgang Putz und Dr.Wolfgang Boesch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Paul H***, Transportunternehmer, Innsbruck, Goethestraße 12, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 350.000 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.März 1989, GZ 3 R 52/89-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.November 1988, GZ 9 Cg 397/87-15, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob614/89 - Oberster Gerichtshof, 06 Juli 1989
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.977,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.162,90 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die klagende Partei, ein Speditionsunternehmen, wurde von der E*** S.R.L. in Mailand beauftragt, Waren im Wege einer Sammelladung von Italien nach Deutschland zu transportieren und zwar Keilriemen von Pirelli im Wert von DM 93.191,50 und Schrauben von Fontana im Wert ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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