Entscheidungstext 6Ob549/89 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob549/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj.Snijezana K***, Schülerin, im Haushalt ihrer Eltern Andrija und Anita (Ana) K***, Innsbruck, Haymongasse 4, vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** T***, vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 382.086,15 S samt Nebenforderungen und Feststellung (Teilstreitwert 20.000 S), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. November 1988, GZ 1 R 288/88-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juni 1988, GZ 17 Cg 252/86-28, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob549/89 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1989

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird stattgegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin an Kosten des Revisionsverfahrens die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.163,90 S), die Klägerin hingegen ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens die mit 3.087 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten an Umsatzsteuer 514,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die am 22.November 1971 geborene Klägerin wurde am 27. Dezember 1982 zur Vornahme eines nach längerer Beobachtung als angezeig...

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