Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Herta L***, Hausfrau, 6130 Schwaz, Pirchanger 70 a, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Karl S***, Architekt, 6130 Schwaz, Innsbrucker Straße 5, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1988, GZ 2 b R 27/87-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 11. Dezember 1986, GZ F 7/83-80, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob576/88 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1989
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben.Begründung:Die am 5. Oktober 1957 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 2. Dezember 1982 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Dieser Ehe entsprossen 3 Kinder (Peter, geboren 21. April 1958; Michael, geboren 25. Juni 1961; Stefan, 22. August 1972). Die Elternrechte bezüglich des minderjährigen Stefan S*** stehen der Antragstellerin zu. Der Antragsgegner hat für dieses Kind monatlich S 4.000,-- an Unterhalt zu zahlen.Die Streitteile stellten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse widerstreitende Anträge, worüber das Erstgericht wie folgt entschied:"1) Nachstehende Vermögensbestandteile stellen kein Auseinandersetzungsvermögen im Sinne des § 81 Ehegesetz dar:a) Der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1582 II, KG Schwaz, samt damit verbundenem Wohnungseigentum;b) die Miteigentumsanteile der Antragstellerin je zur ideellen Hälfte an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, sowie am Ferienhaus der Parteien auf der Insel Elba;c)die Liegenschaft EZ 1747 II, KG Schwaz;d)vom Inventar des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, die in der Inventarliste unter den Nrn. 1, 10, 12, 22, 29, 30, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 50, 63, 64, 65, 73, 83, 89, 90, 93, 99, 100, 107, 114, 123, 125, 126, 127, 130 und 131 verzeichneten Gegenstände sowie der in der Küche hinter der Türe eingebaute Kühlschrank, das Sofa im Gästezimmer und der Farbfernseher und der Fernsehtisch im Wohnzimmer;e) die zwischenzeitig aufgelösten Sparguthaben der Antragstellerin bei der Bank für Tirol und Vorarlberg und bei der Volksbank Schwaz;f) die Beteiligungen der Antragstellerin an der Ing. Hans L***, St. Hubertus Beteiligungs Ges.m.b.H. und an der Ing. Hans L***, St. Hubertus Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG.2) Der Antragstellerin werden als Eigentum zugewiesen a) Die Miteigentumsanteile je zur ideellen Hälfte des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, und am Ferienhaus der Parteien auf der Insel Elba samt Einrichtung dieses Ferienhauses;b) die in der Inventarliste unter den Nummern 2-9, 11, 13-21, 23-28, 31-33, 36, 38-39, 42, 44-49, 51-62, 66-72, 74-82, 84-88, 91-92, 94- 98, 102-106, 108-113, 115-122, 124, 128-129 und 132 verzeichneten, im Hause Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a befindlichen Gegenstände.3) Der Antragsgegner ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Antragstellerin ob nachstehender ihm gehöriger Liegenschaftsanteile einzuwilligen, und zwar a) ob seinen Miteigentumsanteilen je zur ideellen Hälfte an den Liegenschaften EZ 1780 II und EZ 1781 II, je KG Schwaz;b) ob seinem Miteigentumsanteil zur ideellen Hälfte an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting.4) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin gegenüber alle für die Ãbertragung seines Miteigentumsanteiles am gemeinsamen Ferienhaus auf der Insel Elba an diese nötigen Unterschriften und Erklärungen abzugeben.5) Dem Antragsgegner werden als Eigentum zugewiesen:a) die bereits im bücherlich zugeschriebenen Miteigentumsanteile zu 75/1208stel Anteile an der Liegenschaft EZ 678 II, KG Eben samt damit verbundenem Wohnungseigentum an einer Wohnung samt Garage im Hause Maurach am Achensee Nr. 103 b einschlieÃlich der Einrichtung dieser Wohnung;b) der ihm bereits bücherlich zugeschriebene ideelle Miteigentumsanteil der Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz;c) der Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 1531 II, KG...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob644/81; - Oberster Gerichtshof, 15 September 1981
- Rechtssätz RS0057322 - Oberster Gerichtshof, 25 März 1980
- Rechtssätz 8Ob653/86; - Oberster Gerichtshof, 26 März 1987
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ERWÄHNT von
