Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Karl Heinz B*** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Mai 1988, GZ 12 a Vr 13.758/87-80, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Daniela Witt-Dörring zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os38/89 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1989
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Ausspruch, daß der dem Bankhaus D*** & Co zugefügte Schaden 500.000 S übersteigt (Faktum A III) und in der rechtlichen Subsumtion dieser Tat unter die Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Mag. Dr. Karl Heinz B*** hat durch die zu A III des Urteilsspruches beschriebene Tat das Vergehen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und wird hiefür sowie wegen der ihm nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB (A I), der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 und 3, erster Fall, StGB (A II) und der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (A IV) gemäß §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 2 StG...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0100239 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1958
- Rechtssätz RS0094393 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1974
- Rechtssätz RS0098795 - Oberster Gerichtshof, 01 Dezember 1967
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ERWÄHNT von
