Entscheidungstext 6Nd505/89 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Nd505/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a OGHG in der Besetzung durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Melber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. Februar 1987 in Herten verstorbenen, zuletzt in Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, wohnhaft gewesenen Pfarrer Dr. Paul K*** über den von 1. Maria K***, geb. H***, 2. Imre K***, 3. Paula J***, alle wohnhaft in Szentpeterfa, alkotmany ucar 54/12, und 4. Katharia K***, geb. K***, Pecs, kalloier pl. 4/9/36, die erste, dritte und vierte Einschreiterin vertreten durch den zweiten Einschreiter, gestellten Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht Reutte an das Bezirksgericht Eisenstadt zu übertragen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Nd505/89 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 1989

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der am 25. Janu...

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