Entscheidungstext 6Ob550/89 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob550/89

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Aloisia F***, Haushalt, 2380 Perchtoldsdorf, Hochstraße 63, vertreten durch Dr.Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider den Antragsgegner Karl F***, Weinhauer, 1120 Wien, Aichholzgasse 11/16, vertreten durch Dr.Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.Dezember 1988, GZ 44 R 155,156/88-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.Juli 1988, GZ 2 F 10/87-26, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob550/89 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die am 7.August 1948 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Erstgerichtes vom 29. Oktober 1987, GZ 2 C 242/87-6, gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Mann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe. Der Ehe entstammen die beiden Töchter Aloisia (geb. 26.August 1949) und Melitta (geb. 22.August 1960). Der Mann ist Weinhauer und betreibt neben der Winzerei in dem in seinem Hälfteeigentum stehenden Haus in Perchtoldsdorf, Hochstraße 63, abwechselnd mit seiner Tante Maria H*** als zweiter Hälfteeigentümerin einen Buschenschank. In diesem Haus befand sich auch die Ehewohnung der Parteien. Der Mann bewirtschaftet fünf zu seinem Weinbaubetrieb gehörige Weingärten, und zwar zwei mit der Bezeichnung "Haspel...

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