Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*** DER V*** L***, Batschuns, vertreten durch
seinen Vorsitzenden Mag. Rudolf Längle, dieser vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei V*** L***, Batschuns, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung betreffend Freizeitgewährung (§ 116 ArbVG), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 1988, GZ 5 Ra 115/88-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Mai 1988, GZ 35 Cga 18/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObA121/89 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1989
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger hat der Beklagten die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Beklagte ist ein Verein, der die Betreuung und Förderung Behinderter im Land Vorarlberg übernimmt. Sie beschäftigt derzeit ca. 170 Arbeitnehmer. Auch in anderen Bundesländern bestehen gleichartige Vereine, die ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigen. 1986 gründeten Betriebsräte m...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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