Entscheidungstext 2Ob158/88 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob158/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** A***-,

M***- UND T*** C***, Schubertring 1-3, 1010 Wien, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** Allgemeine Versicherungs-AG,

Uraniastraße 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Melzer und Dr. Erich Kafka, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 35.442,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1988, GZ 15 R 119/88-23, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 1988, GZ 10 Cg 759/86-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob158/88 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1989

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen. Soweit sich die Revision gegen den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes richtet, wird ihr Folge gegeben. In diesem Umfang wird das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Leistungsorganisator und Verrechnungsstelle der Ö***-Notarzthubschraubereinsätze, unter anderem auch in Tirol. Er bedient sich hiebei verschiedener Vertragspartner; in Tirol sind dies der T*** L*** des R***N K***ES, die T***

A*** Luftfahrtgesellschaft mbH & Co KG und die Standortgemeinden der Hubschrauber, die Stadt I*** und K*** (mit den Gemeinden des Bezirkes). Der Kläger tritt gegenüber seinen Vertragspartnern mit den Einsatzkosten in Vorlage und rechnet danach nach dem von ihm mit dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geschlossenen Rahmenvertrag vom 30. Mai 1984 mit den Sozialversicherungsträgern und den Privatversicherungen ab.

Dieser Rahmenvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

                             "§ 1

                          Gegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Vergütung der im § 2 angeführten Flugtransporte von Versicherten der im Anhang bezeichneten Sozialversicherungsträger (kurz Versicherungsträger). Als Versicherte gelten auch Angehörige gemäß § 123 ASVG, § 56 B-KUVG, § 78 BSVG sowie gemäß § 10 und § 83 GSVG und Personen, die von den Versicherungsträgern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder zwischenstaatlicher Verträge zu betreuen sind.

(2) Versicherungsträger, die nicht im Anhang bezeichnet sind, können durch schriftliche Erklärung diesem Vertrag beitreten.

                             § 2

  ...

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