Entscheidungstext 11Os32/89 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os32/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich M*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 288 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember 1987, GZ 16 Vr 670/86-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Vawrovsky zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os32/89 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des Schuldspruchfaktums (I des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang de...

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