Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich M*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 288 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgeriches Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember 1987, GZ 16 Vr 670/86-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Vawrovsky zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os32/89 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1989
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des Schuldspruchfaktums (I des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0092588 - Oberster Gerichtshof, 13 September 1966
- Rechtssätz RS0098795 - Oberster Gerichtshof, 01 Dezember 1967
ERWÄHNT von
