Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnungseigentumssache des antragstellenden Verwalters G*** Handelsgesellschaft m.b.H., Karl Renner-Straße 7, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin "N*** H***" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich Gesellschaft m.b.H., Gärtnerstraße 9, 4021 Linz, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe des Überschusses von S 141.710,19 sA an Rücklage, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. Feber 1989, GZ 18 R 787/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 19.August 1988, GZ Msch 9/88-7, aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob34/89 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1989
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.Begründung:Seit dem 1.Jänner 1988 ist anstelle der Antragsgegnerin die Antragstellerin Verwalter der im Wohnungseigentum stehenden Anlage Gartenstadtstraße/Schallenbergerweg in 4040 Puchenau mit Reihenhäusern und Eigentumswohnungen.Am 26.April 1988 beantragte die neue Verwalterin im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG, der Gegnerin die Herausgabe des aus de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
