Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die Antragsgegner (und Antragsteller) 1. Aloisia P***, Geschäftsfrau, 2324 Zwölfaxing, Schwechaterstraße 102, 2. Karl P***, Kaufmann, wohnhaft wie 1.), beide vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, ferner als verfahrensbeteiligte Partei Dkfm. Ernst A***, Kaufmann, 2320 Schwechat, Wienerstraße 16, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz, infolge Revisionsrekurses der R*** Ö*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 10.März 1988, GZ 44 R 6/88-116, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 31.Dezember 1986, GZ 2 Nc 121/81-104, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob563/88 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1989
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Begründung:Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 28.8.1980, Zahl 11/2-1-2/30, wurden zum Zweck des Ausbaus der Bundesstraße 10, Budapesterstraße, im Baulos "Ortsdurchfahrt Schwechat" die Teilfläche des Grundstückes Nr.72, Baufläche, inneliegend in EZ 95, KG Schwechat, samt dem darauf befindlichen Objekt 2320 Schwechat, Wienerstraße 16, aus dem Alleineigentum der zwischenzeitig am 7.9.1981 verstorbenen Barbara B***, rechtskräftig eingeantwortet nunmehr den Antragsgegnern (bzw. gleichzeitig Antragstellern) Karl und Aloisia P***, dauernd und lastenfrei zugunsten der R*** Ö*** enteignet. Auf dem enteigneten Grundstück befanden sich ein teilweise unterkellertes, zweigeschoßiges Wohn- und Geschäftshaus an der Wienerstraße, ein nicht unterkellertes, eingeschoßiges Wohngebäude an der rechten Grundstücksgrenze, zwischen dem Wohn- und Geschäftshaus im Hoftrakt an der rechten Grundstücksgrenze ein nicht unterkellerter Objektteil mit zwei Sitzaborten und ein nicht unterkellerter Objektteil mit den drei Brennstofflagern, an der rückwärtigen und der linken Grundstücksgrenze nich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0007094 - Oberster Gerichtshof, 18 März 1975
- Rechtssätz RS0053403 - Oberster Gerichtshof, 08 Oktober 1969
ERWÄHNT von
