Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1) Dipl.Ing. Wilhelm P***; 2) Karin P***, beide in Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr. Franz G***, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 12, wegen Feststellung, infolge Antrages der klagenden Parteien auf Delegierung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Nd505/89 - Oberster Gerichtshof, 12 April 1989
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.Begründung:Das Bezirksgericht Wels hat mit Beschluß ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
