Entscheidungstext 10ObS122/89 - Oberster Gerichtshof, 04 April 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS122/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst R***, Pensionist, 1130 Wien, Auhofstraße 13, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1988, GZ 32 Rs 133/88-38, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.März 1988, GZ 18a Cgs 245/86-32, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS122/89 - Oberster Gerichtshof, 04 April 1989

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 und Abs 3 B-VG folgende

A n t r ä g e :

1. § 94 ASVG idgF gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben;

2.

gemäß Art 140 B-VG auszusprechen, daß § 94 ASVG idF der

39.

ASVGNov BGBl 1983/590 und der 40.ASVGNov BGBl 1984/484 idF des Art I Z 18 verfassungswidrig war.

Begründung:

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 6.3.1980 eine Berufsunfähigkeitspension, seit 1.5.1984 eine Alterspension. Mit Bescheid vom 10.10.1986 stellte die beklagte Partei von dieser Pension wegen eines Erwerbseinkommens nach § 94 ASVG monatlich ab 1.4.1984 301,30 S, ab 1.5.1984 501,30 S, ab 1.10.1984 301,30 S, ab 1.1.1985 0,- S, ab 1.5.1985 307,60 S, ab 1.10.1985 0,- S, ab 1.1.1986 0,- S und ab 1.5.1986 195,- S ruhend, schrieb den vom 1.4.1984 bis 31.10.1986 entstandenen Überbezug von 6.907,60 S nach § 107 Abs 1 ASVG zum Rückersatz vor und sprach aus, daß dieser Überbezug in Monatsraten von 500,- S von der laufenden Leistung abgezogen werde.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage erachtete sich der Kläger dadurch beschwert, daß im Jahre 1984 seine Gesamteinkünfte von 43.015 S nicht den Gesamtjahresgrenzwerten von 46.677 S gegenübergestellt wurden. Für die Jahre 1985 und 1986 wäre zu berücksichtigen, daß seine Einkünfte durch die zu entrichtenden Abgabenschulden von 12.942 S zu vermindern seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und die Auferlegung des Rückersatzes von 6.907,60 S binnen vier Wochen. Sie wendete im wesentlichen ein, daß die Voraussetzungen für den vom Kläger für das Jahr 1984 gewünschten Jahresausgleich gemäß § 94 Abs 6 ASVG nicht gegeben seien, so daß das Ruhen der Pension mit den monatlichen Werten zu prüfen sei. Da für das Ruhen das Bruttoeinkommen maßgeblich sei, seien auch die Abgabenschulden von 12.942,- S nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe sein Einkommen aus der seit 15.3.1983 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der beklagten Partei erst 1986 gem...

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