Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Monika B***, geboren am 2. Oktober 1982, im Haushalt der Mutter Mag. Anna Maria G***, Versicherungsangestellte, Stummerberg 10 a, wegen Zuständigkeitsübertragung, infolge Revisionsrekurses der Mutter, vertreten durch Dr. Dietmar Tschenett, Rechtsanwalt in Fügen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Januar 1989, GZ. 1 b R 4/89-139, womit unter anderem der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 21. November 1988, GZ. P 166/85-112, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob558/89 - Oberster Gerichtshof, 30 März 1989
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründung:Mit der Pflegschaft über das im Oktober 1982 geborene Mädchen ist seit der Sc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
