Entscheidungstext 2Ob522/89 - Oberster Gerichtshof, 29 März 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob522/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Warta und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Otto und Brigitte K***, Angestellter und Hausfrau, beide wohnhaft in 4040 Linz, Schumpeterstraße 20, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C***-Wohnbaugesellschaft m.b.H., Wolfauerstraße 29, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen (eingeschränkt) Kosten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1989, 12 R 118/88-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.Oktober 1988, 1 Cg 173/87-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob522/89 - Oberster Gerichtshof, 29 März 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.375,70 (darin keine Barauslagen und S 565,95 Um...

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