Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang H*** wegen des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13.Oktober 1988, GZ 7 Vr 901/86-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os4/89 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1989
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 StGB zu Punkt 4 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten 1 bis 3 und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
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