Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul Roland P*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143, zweiter und dritter Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5.Dezember 1988, GZ 20 x Vr 6.912/88-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Groh, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os18/89 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1989
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird, soweit sie das Strafausmaß betrifft, Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
