Entscheidungstext 15Os18/89 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os18/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S*** und Harald S*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten S*** sowie über die Berufung des Angeklagten S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.September 1988, GZ 26 Vr 1.338/88-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Molling und Dr. Margreiter, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os18/89 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1989

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, 1. in Ansehung des Angeklagten Franz S*** im Schuldspruch laut Punkt A;

2. gemäß § 290 Abs. 1 StPO aber auch in Ansehung des Angeklagten Harald S*** im Schuldspruch laut Punkt A I 1 bis 15; ferner 3. in der rechtlichen Beurteilung der den beiden Angeklagten nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten; und demgemäß 4. im gesamten Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Aussprüche nach § 38 StGB) aufgehoben sowie unter Ausschaltung der aufgehobenen Teile des Schuldspruchs im übrigen Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Durch die nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten haben Franz S*** zu B un...

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