Entscheidungstext 4Ob114/88 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob114/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** & W*** Zeitschriftengesellschaft mbH, Wien 16., Baumeistergasse 25, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E***R***B*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 6., Mariahilferstraße 71, vertreten durch DDr. Walter Barfuß ua., Rechtsanwälte in Wien, 2.) A*** A*** FÜR F*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Loquaiplatz 13,

3.) Peter K***, Angestellter, p.A. der Zweitbeklagten, beide vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 305.000,-) infolge Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. September 1988, GZ 1 R 189/88-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juli 1988, GZ 37 Cg 185/88-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob114/88 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die erstbeklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin ist die Medieninhaberin (Verlegerin) einer Fachzeitschrift für den Elektrohandel und das Gewerbe mit dem Titel "E & W". Im Verlag der Erstbeklagten erscheint die Fachzeitschrift "ERH-Elektro Radio Handel". Die Zweitbeklagte organisiert Fachausstellungen, insbesondere eine Fachmesse für Installations- und Elektrotechnik unter der Bezeichnung "IET". Der Drittbeklagte ist Angestellter der Zweitbeklagten.

In den Nummern 1 bis 2, 4 und 5/1988 der Zeitschrift "E & W" erschienen ein Herausgeberbrief sowie mehrere Artikel, in denen ua. berichtet wurde, daß Pläne für eine Zusammenlegung der Fachmessen "Aquatherm" und "IET" bestünden. Diese Berichterstattung war jedoch nicht richtig: Es war nie davon die Rede, daß die Fachausstellungen "Aquatherm" und "IET" integriert werden sollten. Auch in einem Gespräch, das der Herausgeber der Zeitschrift der...

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