Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann N***, Bäcker, 6300 Itter 131, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Dr. Friedrich Hohenauer, Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang E***, Bauleiter,
6361 Hopfgarten-Markt Nr. 57, 2. S*** Baugesellschaft mbH, 4021 Linz, Salzburgerstraße 223, beide vertreten durch Dr. Bernhard Prohaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 91.000 sA und Feststellung, infolge Rekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1988, GZ 3 R 290/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. August 1988, GZ 15 Cg 372/87-12, aufgehoben wurde, folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob160/88 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.Auf die Kosten des Rekursverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen.Begründung:Der Kläger geriet am 27. Juli 1986 gegen 3.00 Uhr früh mit seinem PKW auf der Itterer Landesstraße nach Überfahren einer Querrinne ins Schleudern, sein Fahrzeug überschlug sich mehrmals. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Die Querrinne war durch Bauarbeiten entstanden, die die zweitbeklagte Partei, deren Bauleiter der Erstbeklagte war, durchgeführt hatte. Der Kläger fordert unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 50 % einen Schadenersatzbetrag von S 91.000,- sA. Außerdem begehrt er die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 50 % seiner künftigen Unfallschäden. Er brachte vor, die Querrinne sei nicht durch Verkehrszeichen abgesichert gewesen. Beide beklagten Parteien hafteten wegen Verletzung der Schutz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
