Entscheidungstext 4Ob501/89 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob501/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria P***, Angestellte, Neulengbach, Wienerstraße 32, vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien

1. Ilse K***, Dentistin, 2. Hildegard P***, Pensionistin, beide Neulengbach, Wienerstraße 33, 3. Dietfried W***, Dienstnehmer, Esslingen, Blarerplatz 3, BRD, alle vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Duldung der Ausübung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 30.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Oktober 1988, GZ R 491/88-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 30. Mai 1988, GZ 1 C 232/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob501/89 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 3.254,21 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 295,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 33 Grundbuch Neulengbach, bestehend aus dem Grundstück 38 Baufläche Haus Neulengbach 32, zugunsten dieser Liegenschaft ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 15. Dezember 1940, A 264/38-9, die Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes über das Grundstück 122/1 Garten einverleibt, das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 34 Grundbuch Neulengbach gehört. Diese Liegenschaft steht zu je 1/3 im Eigentum der drei Beklagten. Die Dienstbarkeit wurde auch zugunsten des zur Liegenschaft der Klägerin EZ 271 KG Neulengbach gehörenden Gartengru...

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