Entscheidungstext 2Ob553/88 - Oberster Gerichtshof, 24 Januar 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob553/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Gudrun F***, Hausfrau, 5202 Neumarkt, Matzing Nr. 17, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerinnen Ruth F***, Studentin, 6020 Innsbruck, Innrain 103, und Andrea F***, Studentin, 6020 Innsbruck, Mitterweg 87/1, beide vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30. März 1988, GZ 22 a R 23/88-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Dezember 1987, GZ 21 F 24/86-45, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob553/88 - Oberster Gerichtshof, 24 Januar 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 1981, dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt am 7. Oktober 1981, wurde die Ehe der nunmehrigen Antragstellerin Gudrun F*** mit Mag. Ernest F*** aus dem Verschulden beider Teile geschieden. Der Ausspruch der Scheidung war auch noch im Revisionsverfahren bekämpft, sodaß die Jahresfrist gemäß § 95 EheG am 7. Oktober 1981 begann. Der am 6. Oktober 1982 beim Erstgericht eingelangte Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde daher rechtzeitig eingebracht. Der geschiedene Ehegatte der Antragstellerin, Mag. Ernest F***, ist am 9. Mai 1982, somit nach rechtskräftiger Ehescheidung und vor der Antragstellung auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verstorben; dieser Antrag wurde daher gegen die Verlassenschaft nach Mag. Ernest F***, vertreten durch die beiden erbserklärten erblasserischen Töchter Ruth F***, geboren am 18. Juli 1960, und Andrea F***, geboren am 27. Mai 1965, eingebracht, denen im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zu A 97/82 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei ...

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