Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.August 1988, GZ 1 U 263/88-6 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os155/88 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1988
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. August 1988 (falsch datiert in der Beschlußausfertigung mit 9. Augu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
