Entscheidungstext 7Ob718/88 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob718/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg Katharina Maria B***, geborene D***, geboren am 25.August 1955 in Neukirchen an der Enknach, Forstwirtin, Neukirchen, Brand 8, vertreten durch Dr.Fritz Oberrauch und Dr.Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gottfried B***, geboren am 9.Jänner 1940 in Pregarten, Landesbeamter, Neukirchen, Brand 8, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1988, GZ 2 R 13/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Oktober 1987, GZ 1 Cg 611/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob718/88 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 11.10.1976 die Ehe geschlossen. Es war auf seiten der Klägerin die erste, auf seiten des Beklagten die zweite Ehe. Der Ehe entstammen der am 6.3.1978 geborene Martin, der am 22.6.1980 geborene Stefan und die am 11.10.1984 geborene Maria. Beide Streitteile sind österreichische ...

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