Entscheidungstext 13Os154/88 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os154/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl M*** wegen des Verbrechens nach §§ 146 ff. StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 2. September 1988, GZ 35 Vr 1408/88-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Stanonik zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os154/88 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den beiderseitigen Berufungen wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 29.April 1949 geborene Fleischhauermeister Karl M*** ist der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, erster Fall, StGB (1) und der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt worden. Darnach...

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