Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried T*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. Juni 1987, GZ 9 Vr 519/85-195, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Siegfried T*** und seines Verteidigers Dr. Leutgeb zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os4/88 - Oberster Gerichtshof, 06 Dezember 1988
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) in Urschrift und Ausfertigungen versehentlich mit 4. Juni 1987 datierten angefochtenen Urteil wurde der am 30. Oktober 1943 geborene Weinhauer und Weinhandelsunternehmer Siegfried T*** (zu I.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie (zu II. und III.) der Vergehen nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 schuldig erkannt.Darnach hat er in Pamhagen und anderen OrtenI. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Abnehmer seiner Weine durch Täuschung über die Tatsache, daß die von ihm angebotenen Weine durch Zusatz von Fructose, Glycerin, Invertin, diversen Säuren und insbesondere durch die Beimengung von Diethylenglykol (DEG) verkehrsunfähig, auf zumutbare Weise nicht verwertbar und "daher" wertlos waren, zu Handlungen, nämlich zum Ankauf "und überwiegend auch zum Wei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0094502 - Oberster Gerichtshof, 12 Mai 1976
- Rechtssätz RS0100063 - Oberster Gerichtshof, 22 Juni 1956
- Rechtssätz RS0100216 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1970
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ERWÄHNT von
