Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Josef E*** und 2.) Theresia E***, beide Pensionisten, Radetzkystraße 31/22, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Pfalz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner
1.) Dr. Kurt H***, Immobilienverwalter, und 2.) Elisabeth H***, Hauseigentümerin, Radetzkystraße 58, 1030 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. August 1988, GZ 41 R 274/88-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Dezember 1987, GZ 44 Msch 21/87-4, abgeändert wurde, folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob91/88 - Oberster Gerichtshof, 22 November 1988
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die Antragsgegner haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Begründung:Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses Wien 3., Radetzkystraße 31. Mit Vertrag vom 7. März 1957 mieteten die Antragsteller die in diesem Haus gelegene Wohnung top. Nr. 22 von Ing. Karl K***, der das Haus gekauft hatte, dessen Eigentumsrecht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einverleibt war. Um eine allfällige Ungültigkeit dieses Vertrages zu verhindern, schlossen die Antragsteller am 30. April 1957 mit den damals noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümern Dr. Margarethe D*...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
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