Entscheidungstext 14Os135/88 (14Os136/88) - Oberster Gerichtshof, 09 November 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os135/88 (14Os136/88)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter F*** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO des Angeklagten Frank Z*** gegen das Urteil bzw. den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juli 1988, GZ 5 d Vr 8840/87-106, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Lindenthaler jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os135/88 (14Os136/88) - Oberster Gerichtshof, 09 November 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 1.September 1954 geborene Frank Z*** (im zweiten...

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