Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika H*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.Juli 1988, GZ 28 U 344/88-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os136/88 - Oberster Gerichtshof, 08 November 1988
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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