Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herwig H***, kaufmännischer Angestellter, 1030 Wien, Schlachthausgasse 44/13, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter F***, kaufmännischer Angestellter, 3133 Traismauer, Wagram 96, 2.) Elfriede F***, kaufmännische Angestellte, ebendort, und 3.) I***
U***- UND S***-AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7,alle vertreten durch Dr. Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 31.000 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1988, GZ 17 R 85/88-44, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. Dezember 1987, GZ 37 Cg 706/87-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob134/88 - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1988
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.Begründung:Am 15.11.1985 ereignete sich in Wien 3. an der Kreuzung Kölblgasse-Jacquingasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKWs KZ-Nr.W 248.235 sowie der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs KZ-Nr. N 877.460 beteiligt waren. Der Kläger stellt Schadenersatzansprüche und behauptet eine Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, wendeten eine Gegenforderung ein und führten aus, das Alleinverschulden treffe den Kläger, der mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit gegen das seit geraumer Zeit zum Stillstand gekommene Fahrzeug des Erstbeklagten gestoßen sei.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 19.000 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und gab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043057 - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 1978
- Rechtssätz 1Ob660/84; - Oberster Gerichtshof, 19 September 1984
- Rechtssätz RS0043356 - Oberster Gerichtshof, 06 März 1974
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ERWÄHNT von
