Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut T***, ohne Beschäftigung, Hauptstraße 35, 2183 Neusiedl/Zaya, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagten Parteien 1.) Leopold M***, Dienstnehmer,
Jägerstraße 93-95, 1200 Wien, 2.) I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherungs-AG, Ghegastraße 3, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 899.538,50 s.A. und S 129.228,-- s.A., infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Mai 1988, GZ 5 R 231/87-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 18. Juni 1987, GZ 15 Cg 102/85-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob117/88 - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1988
Spruch
Der Revision des Klägers wird zur Gänze, jener der Beklagten teilweise Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihren die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Urteiles betreffenden Rentenaussprüchen als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig - die zweitbeklagte Partei im Rahmen der gesetzlich bestehenden Deckungssumme - dem Kläger den Betrag von S 481.077,90 samt 4 % Zinsen ab 16. September 1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, weitere S 418.460,60 samt 4 % Zinsen seit 16. September 1985 zu bezahlen, abgewiesen.Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger an Kosten des Verfahrens erster ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Ob211/81; - Oberster Gerichtshof, 10 September 1981
- Rechtssätz RS0031311 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1976
ERWÄHNT von
