Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** S***,
reg. Genossenschaft m.b.H., Warenbetriebe, Salzburg, Wasserfeldstraße 1, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Dr. Karl Ludwig Vavrovsky und Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. K*** MaschinenbauGesellschaft m.b.H., Vorchdorf, Feldham, 2. Friedrich K***, Kaufmann, Bad Wimsbach-Neydharting, Au Nr. 41, 3. Gerhard E***, Angestellter, Bad Hall, Dehenwangerstraße 11, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik und Dr. Hans Christian Kollmann, Rechtsanwälte in Lambach, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von S 250.000,-- s.A. (Revisionsinteresse S 550.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 1986, GZ 5 R 259/85-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Kreisgerichtes Wels vom 15. Juli 1985, GZ 1 Cg 311/84-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob351/86 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 20.798,16 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 1.672,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die erstbeklagte GmbH, welche bis zum 29. Mai 1984 die Firma "M***T MBH" geführt hatte und damals vomZweitbeklagten und vom Drittbeklagten als Geschäftsführer vertreten worden war, war über Josef S*** - einen Landmaschinenhändler in Abtenau, welcher seit vielen Jahren ihr Geschäftspartner ist - mit der klagenden Genossenschaft in Kontakt gekommen. Seit 1979 hatten die Parteien in der Weise zusammengearbeitet, daß die Erstbeklagte für die Klägerin exklusiv Seilwinden, Holzspalter und Rückewagen erzeugte; diese waren von der Klägerin unter der Wort-Bild-Marke "HOLZKNECHT" vertrieben wo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob317/86 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1988
- Rechtssätz RS0078872 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1968
- Rechtssätz RS0078846 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1977
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ERWÄHNT von
