Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz L***, Baumeister, Spillern, Am Neubau 63, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Richard F***, Angestellter, Leopoldsdorf, Hennersdorferstraße 28, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 312.500,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Februar 1988, GZ 11 R 275/87-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 1987, GZ 29 Cg 229/85-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob572/88 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist der Geschäftsführer der H*** L*** Gesellschaft mbH, einer Baugesellschaft. Der im Jahr 1948 geborene Beklagte betreibt das "T***-C***-F***" (in der Folge "TCF" genannt). Er lernte den im Jahre 1929 geborenen Ing. Gottfried S*** zu einem Zeitpunkt kennen, als der Beklagte noch unselbständig war und sich mit dem Gedanken trug, sich selbständig zu machen. Damals war Ing. S*** Vorstandsdirektor der "Wienerberger" und als solcher eine "mächtige Persönlichkeit". Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1975 trat Ing. S*** mit Wirkung vom 28. April 1975 formell als stiller Gesellschafter in das TCF ein. Der Beklagte sah sich als wirtschaftlich von Ing. S*** abhängig. Ing. S*** war derjenige, der die wirtschaftlichen Angele...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0032417 - Oberster Gerichtshof, 25 November 1971
- Rechtssätz 8Ob562/86; - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1986
- Rechtssätz RS0032600 - Oberster Gerichtshof, 17 November 1954
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ERWÄHNT von
