Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*** Einrichtungswerkstätten GesmbH, Triesterstraße 179, 8073 Feldkirchen, vertreten durch Dr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Andreas DAX, Angestellter, und
2. Aloisia DAX, im Haushalt tätig, beide Gartengasse 13, 8141 Unterpremstätten, und vertreten durch Dr. Richard Kaan, Dr. Helmut Cronenberg, Dr. Hans Radl und Dr. Stephan Moser, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 17.981,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 22. März 1988, GZ 27 R 35/88-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Oktober 1987, GZ 7 C 44/86-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob568/88 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1988
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Begründung:Die Beklagten beauftragten die klagende Partei nach ersten Gesprächen über die Möblierung des Hauses der Beklagten im Zuge der Grazer Herbstmesse zunächst am 13. September 1983 mit der Herstellung und Lieferung von Einrichtungsgegenständen für das Kinderzimmer, das Speisezimmer und einen Wohnraum. Die Farbauswahl für die Wohnraummöbel in "Esche blau gebeizt" trafen die Beklagten, die nicht auf die Möglichkeit einer Farbveränderung unter Lichteinfluß hingewiesen worden waren,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob689/86; - Oberster Gerichtshof, 12 Februar 1987
- Rechtssätz 1Ob778/81; - Oberster Gerichtshof, 21 April 1982
ERWÄHNT von
