Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** - Haus der Schlösser - Schlüsseldienst, Josef H***, Linz,
Landstraße 35 a, vertreten durch Dr. Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, wider die beklagte Partei Robert Ö***, Kaufmann, Haid, Hauptplatz 16, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. April 1988, GZ 6 R 51/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Handelsgericht vom 4. Dezember 1987, GZ 10 Cg 18/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob71/88 - Oberster Gerichtshof, 13 September 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 11.901,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 1.081,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin betreibt an zwei Standorten in Linz das Schlosserhandwerk (§ 94 Z 71 GewO 1973).Der Beklagte betreibt in Haid seit über fünf Jahren (1982) einen "Schlüsseldienst". Er fertigt dort mit Hilfe zweier Schlüsselkopiermaschinen Schlüssel für Zylinderschlösser und für tosische Schlösser an. Er stützte sich bei dieser Tätigkeit zunächst auf den Gewerbeschein eines Wiener Unternehmens. In dieser Zeit wurde er mehrmals wegen unerlaubter Ausübung eines Anmeldungsgewerbes - das Schlosserhandwer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob331/82; - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1983
- Rechtssätz 4Ob331/82; - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1983
- Rechtssätz RS0079692 - Oberster Gerichtshof, 20 Mai 1965
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ERWÄHNT von
