Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.August 1988, GZ 22 Bs 198/88-3 (AZ 1 b E Vr 13.557/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os98/88 - Oberster Gerichtshof, 09 August 1988
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
