Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Siegfried I*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB.
I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.März 1988, GZ 6 b Vr 11.279/87-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Schmied, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os80/88 (11Os81/88) - Oberster Gerichtshof, 09 August 1988
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Strafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;II. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
