Entscheidungstext 13Os107/88 - Oberster Gerichtshof, 04 August 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os107/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl N*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z. 4 und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 14.April 1988, GZ 9 b Vr 13.541/87-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os107/88 - Oberster Gerichtshof, 04 August 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Der am 17.Oktober 1946 geborene, zuletzt besc...

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