Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa P***, ohne Beschäftigung, 4040 Lichtenberg, Altlichtenberg 57, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER
A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1988, GZ 12 Rs 17/88-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. November 1987, GZ 14 Cgs 126/87-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS158/88 - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Mit Bescheid vom 11. Oktober 1985 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5. August 1985 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG ab, weil die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs. 1 Ic sei. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. September 1985 gerichtete Klage stützte sich darauf, daß die bis 1974 als Schneiderin, von 1979 bis 1983 als Masseurin und 1984 als Angestellte in der Zahntechnik b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10ObS158/88; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1988
- Rechtssätz 10ObS158/88; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1988
- Rechtssätz 10ObS73/87; - Oberster Gerichtshof, 03 November 1987
ERWÄHNT von
