Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*** V*** e.G., Bad Kreuznach, Salinenstraße 42, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Kurt Asamer und Dr. Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei B*** Baukooperation Gesellschaft mbH, Salzburg, Sterneckstraße 55, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 5.040,-- sA (Revisionsstreitwert S 2.374,20 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 1987, GZ 13 Ra 1070/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. April 1987, GZ 38 Cga 1024/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObA19/88 - Oberster Gerichtshof, 01 Juni 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.Die beklagte Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Das Landesgericht Salzburg bewilligte der Klägerin am 5. Februar 1986 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von DM 50.000 sA unter anderem die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten Dieter K*** gegen die Beklagte angeblich zustehenden Arbeitseinkommens. Der diesbezügliche Exekutionsantrag nahm auf eine "Nachricht im Anhang" Bezug, welche die in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 3, 5, 7, 8 und 9 des Lohnpfändungsgesetzes wiedergab. Das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht Salzburg gab am 7. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9ObA19/88; - Oberster Gerichtshof, 01 Juni 1988
- Rechtssätz RS0004087 - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 1929
ERWÄHNT von
