Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** U*** Gesellschaft m.b.H., Wien 1, Schenkenstraße 8-10, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** & H*** Gesellschaft m.b.H, Wien 14, Stockhammergasse 19, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. Jänner 1988, GZ 1 R 255/87-11, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 12. November 1987, GZ 37 Cg 309/87-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob41/88 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1988
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.Die klagende Partei hat die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.Begründung:Die Klägerin erzeugt Nahrungsfette, Speiseöle und Fritierfette. Ihr für Großverbraucher bestimmtes Fritierfe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0077980 - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1977
- Rechtssätz RS0078451 - Oberster Gerichtshof, 02 März 1976
- Rechtssätz 4Ob365/81; - Oberster Gerichtshof, 02 Juni 1981
ERWÄHNT von
