Entscheidungstext 4Ob406/87 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob406/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A*** Mineralölhandelsgesellschaft mbH & Co OHG, Wien 1., Parkring 18,

2.) A*** Mineralölhandelsgesellschaft mbH, München, Löwengrube 18, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 761.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. September 1987, GZ 4 R 132/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 1987, GZ 18 Cg 75/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob406/87 - Oberster Gerichtshof, 31 Mai 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.018,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Landesschulräte für Salzburg und für Niederösterreich haben in öffentlichen Ausschreibungen betreffend Heizöllieferungen für Bundesschulen den Leistungsgegenstand wiederholt entweder mit "Heizöl leicht Schwechat 2000" oder "Heizöl der Raffinerie Schwechat" bezeichnet. Die Klägerinnen, welche mit Mineralölprodukten handeln, haben im Rahmen dieser Ausschreibungen stets ihr eigenes Heizöl angeboten und im Vergabeverfahren nie den Zuschlag erhalten.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, bei öffentlicher Ausschreibung von Heizöl die anzubietende Ware derart zu spezi...

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