Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Huber und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** Gesellschaft mbH, Wiener Straße 91, 2500 Baden, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, und deren Nebenintervenienten
1.) R*** B***/L, reg. Genossenschaft mbH, TheodorKörner-Platz 1, 2460 Bruck/L, vertreten durch Dr. Roland Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck/L, und 2.) Dr. Horst R***, Rechtsanwalt, Eßlinggasse 17/2, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Dipl.Ing. Silvia E***, Fassadenelemente, Mauthausstraße 2, 2453 Sommerrein, wider die beklagten Parteien 1.) Architekt und Stadtbaumeister Ing. Franz C***, Bauunternehmung für Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau Kommanditgesellschaft, und 2.) C*** Gesellschaft mbH, beide Jurekgasse 14, 1150 Wien, beide vertreten durch Dr. Winfried Mörth, Rechtsanwalt in Linz, und deren Nebenintervenientin E*** Gesellschaft mbH, Andreas Hofer-Straße 4, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heribert Schar und Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,133.168,-- S s.A. (Revisionsinteresse 570.985,48 S s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. April 1987, GZ. 3 R 11, 12/87-49, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. April 1986, GZ. 17 Cg 11/85-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob616/87 - Oberster Gerichtshof, 26 Mai 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 21.255,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.600,-- S an Barauslagen und 1.605,03 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die klagende Gesellschaft führte auf Grund eines ihr von der erstbeklagten Partei im Juli 1982 erteilten Auftrages an dem im1. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Haus Gonzagagasse 1 Baumeisterarbeiten, darunter die Montage von Fassadenelementen durch. Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei.Mit der am 20.August 1984 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei - das am 4.9.1986 über ihr Vermögen zu S 30/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eröffnete Konkursverfahren wurde nach Abschluß eines Zwangsausgleiches mit Beschluß vom 3.2.1987 gemäß § 157 KO rechtskräftig aufgehoben - von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung des Betrages von 1,133.168 S s.A. Sie habe im Auftrag der erstbeklagten Partei Betonfertigteile angefertigt und montiert. Auf ihre Schlußrechnung über den angemessenen Betrag von 5,054.138,24 S habe die erstbeklagte Partei nur 3,920.970,24 S bezahlt. Die Zahlung des unberichtigt aushaftenden restlichen, nun eingeklagten Betrages habe die erstbeklagte Partei wegen behaupteter Terminüberschreitungen und daraus resultierender Schadenersatzforderungen sowie behaupteter Qualitätsmängel zu Unrecht verweigert. Die Verzögerungen seien auf von der Kläg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0034013 - Oberster Gerichtshof, 02 März 1977
- Rechtssätz RS0033970 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1979
- Rechtssätz RS0033915 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1971
ERWÄHNT von
