Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Bernhard K***, ordentl.Univ.Prof. und Rechtsanwaltsanwärter, Innsbruck, Konradstraße 1, wegen Feststellung, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. März 1988, GZ Jv 986-9C/87-7, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob551/88 - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1988
Spruch
Aus Anlaß des Rekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben.Begründung:Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck durch seinen Präsidenten und zwei weitere seiner Richter Anträge des Dr. Bernhard K***, festzustellen, daß er im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bis 1. Jänner 1989 von der schriftlichen und mündlichen Prüfung über eine Reihe von Gegenständen befreit sei, wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.Gegen die erwähnte Entscheidung richtet sich der Rekurs ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob49/81; - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 1982
- Rechtssätz RS0008694 - Oberster Gerichtshof, 18 April 1951
- Rechtssätz RS0005849 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1974
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ERWÄHNT von
