Entscheidungstext 6Ob587/88 - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob587/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Monika B***, geboren am 2. Oktober 1982, im Haushalt der Mutter Mag. Anna Maria G***, im Haushalt, Stummerberg 10 a, wegen Adoption und wegen zwangsweiser Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung, infolge Revisionsrekurses der Mutter, nunmehr vertreten durch Dr. Hans Mayr, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. März 1988, GZ 1 b R 42, 43/88-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 29. Januar 1988, GZ P 166/85-76, bestätigt und der weitere Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 2. Februar 1988, GZ P 166/85-75, dem Grunde nach bestätigt und der Höhe nach abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob587/88 - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1988

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das pflegebefohlene Mädchen wurde am 2. Oktober 1982 als eheliches Kind geboren. Die am 7. April 1982 geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Beschluß vom 18. September 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten steht im Sinne einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern der Mutter allein zu. Der persönliche Verkehr des Vaters zu seiner Tochter ist im Sinne des erstinstanzlichen Beschlusses vom 15. Dezember 1986, ON 26, (bestätigt durch die Rekursentscheidung vom 3. Februar 1987, ON 34, der dagegen erhobene Revisionsrek...

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