Entscheidungstext 2Ob28/87 - Oberster Gerichtshof, 17 Mai 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob28/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef E***, Bundesbahnbediensteter, 8691 Kapellen an der Mürz, Raxblicksiedlung 83, vertreten durch Dr. Georg Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1. Helmut T***, Maschinist, 8643 Allerheiligen im Mürztal Nr.29, I*** U*** und S***, 1031 Wien, Ghegastraße 3,

beide vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,100.000,-- und Feststellung, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1987, GZ 3 R 199,200/86, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24.September 1986, GZ 9 Cg 390/85-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob28/87 - Oberster Gerichtshof, 17 Mai 1988

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 19.095,62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.735,97 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 11.218,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.019,87 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer v...

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